Bauland & Bauen

Vom Landratsamt Rosenheim werden alle zwei Jahre die Bodenrichtwerte für Bauland in den einzelnen Gemeinden ermittelt. In diesen Richtwerten sind die zu leistenden Erschließungsbeiträge, sowie die Wasser- und Kanalherstellungsbeiträge bereits enthalten.

Auch für landwirtschaftliche Flächen werden Bodenrichtwerte ermittelt. Vom Landratsamt wird darauf hingewiesen, dass der tatsächliche Wert einzelner Grundstücke durch besondere wertmindernde oder wertsteigernde Faktoren im Einzelfall noch erheblich nach oben oder unten abweichen kann.

Die Bodenrichtwerte für Stephanskirchen können beim Gutachterausschuss des Landratsamtes Rosenheim (E-Mail: gutachterausschuss@lra-rosenheim.de) oder über das Online-Portal BorisBayern angefordert werden.

Bauanträge und Bauvoranfragen sind, mit wenigen Ausnahmen, über das Landratsamt Rosenheim einzureichen. Dies kann entweder digital durch den Entwurfsverfasser über das Bayernportal erfolgen oder in Papierform. Bei der Einreichung in Papierform genügt mittlerweile eine Ausfertigung.

Eine Ausnahme gilt bei der Einreichung von Anträgen im Genehmigungsfreistellungsverfahren oder von Anträgen auf isolierte Befreiung vom Bebauungsplan. Das Genehmigungsfreistellungsverfahren gilt für Anträge im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen. Eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes ist dann notwendig, wenn ein an sich nicht baugenehmigungspflichtiges Vorhaben von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes abweicht. Diese Anträge können ebenfalls digital über das Bayernportal eingereicht werden. Soll eine Einreichung in Papierform erfolgen, erfolgt diese aber direkt bei der Gemeinde. Im Unterschied zu den normalen Bauanträgen sind in diesem Fall die Unterlagen aber dreifach einzureichen.

Ein Bauantrag muss mindestens folgende Unterlagen enthalten:

  • Bauantragsformular
  • Baubeschreibung
  • Formular Bautätigkeitsstatistik
  • Bauplan
  • Lageplan zum Bauvorhaben
  • Katasterauszug (amtl. Lageplan) – nicht älter als ein halbes Jahr
  • Erklärung zur Niederschlagswasserbeseitigung

Der Bauplan muss von einem Bauvorlageberechtigten (Architekt, Bauingenieur, Bautechniker, Maurer- oder Zimmerermeister) gefertigt sein. Vor Einreichung ist eine Nachbarbeteiligung durchzuführen.

Der Katasterauszug ist entweder beim Amt für Breitband, Digitalisierung und Vermessung Rosenheim oder im gemeindlichen Bauamt erhältlich.

Bei umfangreicheren Bauvorhaben kann die Vorlage weiterer Unterlagen (Berechnungen, Wärmeschutznachweis, Standsicherheitsnachweis etc.) erforderlich sein.

Ist es zweifelhaft, ob ein Bauvorhaben genehmigungsfähig ist, kann vorab eine Bauvoranfrage gestellt werden. Für die Bauvoranfrage reicht im Regelfall die Einreichung der Bauantragsformulare, zusammen mit Planskizzen und dem Katasterauszug.

Die Bauanträge und Bauvoranfragen müssen in den meisten Fällen im gemeindlichen Bauausschuss behandelt werden, der im Regelfall einmal monatlich tagt. Die Abgabefrist beträgt 2 Wochen vor Sitzungsbeginn.

Vergabe von „Bauland für Einheimische“ im Ulmenweg, Ortsteil Schloßberg, im Rahmen von Erbbaurecht

Zum zweiten Mal hat die Gemeinde Stephanskirchen im Jahr 2025 nach dem Willen des Gemeinderats Grundstücke im Rahmen der gemeindlichen Richtlinien im Einheimischen- bzw. Ansiedlungsmodell, genannt „Bauland für Einheimische“, mittels Erbbaurecht ausgeschrieben.

Dabei stehen im Baugebiet Ulmenweg von ursprünglich insgesamt vier noch zwei Grundstücke im Rahmen einer wiederholten Ausschreibung zur Vergabe über Erbbaurecht zur Verfügung:

  • Ein nördliches Doppelhaushälftengrundstück 1 (rote Fläche), Fl.Nr. 3296 und 3296/18 mit einer Fläche von 260 m² und einem Erbbauzins i.H.v. ca. 3.481,40 € im Jahr und
  • ein nördliches Doppelhaushälftengrundstück 3 (grüne Fläche) mit ca. 285 m², Fl.Nrn. 3296/18, 3296/11 plus ca. 27 m² Zufahrt und einem Erbbauzins von ca. 4.240 € im Jahr.

Die beiden südlichen Doppelhaushälftengrundstücke Nr. 2 und 4 wurden bereits vergeben und stehen nicht mehr zur Verfügung.

Aufgrund der für das Grundstück Nr. 2 noch anfallenden Erschließungsbeiträge für die Verlängerung des Erlenwegs und aufgrund der sich über dem Grundstück befindlichen Hochspannungsleitung wird aus Gleichbehandlungsgründen ein Abschlag von 10% vom Verkehrswert gemacht.

Normalerweise fällt das Eigentum an einem Grundstück mit dem Eigentum an dem darauf stehenden Gebäude zusammen. Beim Erbbaurecht wird dieser Grundsatz unterbrochen, aber durch das Erbbaurechtsgesetz (ErbbRG) mit klar definierten Vorgaben und Rechtsfolgen geregelt. Erbbaurecht ist dabei das veräußerliche und vererbbare Recht, auf fremden Grund und Boden ein Haus bzw. ein Gebäude zu errichten und dort zu wohnen bzw. dieses zu nutzen. Sie werden also nicht Eigentümer des Grundstückes, sondern nur des darauf errichteten Gebäudes. Für das Recht, ein fremdes Grundstück, hier ein Gemeindegrundstück, zu nutzen, wird in einem notariellen Vertrag ein Vertrag mit weiteren Einzelheiten mit dem Erbbauberechtigten geschlossen und auf die Dauer von 75 Jahren eine Art Entschädigung, der Erbbauzins festgelegt, der durch eine Indexkoppelung wertgesichert wird.

 

Der Vorteil dabei für den Erbbaurechtsberechtigten liegt darin, dass nicht gleichzeitig der Grundstückskauf und die Errichtung des Hauses finanziert werden müssen, sondern sich nur auf das Gebäude konzentriert werden kann. Dieser Aspekt ist vor allem in unserer hochpreisigen Lage, bei der die amtlichen Bodenrichtwerte aktuell je nach Ortsteil schon bis zu 1.300 €/qm betragen, von enormem Vorteil.

 

Wichtig für Bewerber ist, dass auch bei einer Vergabe über Erbbaurecht über die Anwendung der gemeindlichen Richtlinien die gleichen Zulassungsvoraussetzungen und Bedingungen bzw. Bindungen wie bei einem Kauf im Rahmen von „Bauland für Einheimische“ gelten und nur einzelne Vertragsmodalitäten an das Modell Erbbaurecht angepasst werden.

 

Wenn Sie sich für eines dieser Grundstücke interessieren und die Zugangsvoraussetzungen zum Programm „Bauland für Einheimische“ erfüllen, füllen Sie bitte den Bewerbungsbogen auf der gemeindlichen Homepage vollständig aus um auf die Bewerberliste zu kommen. Sie werden dann mit näheren Einzelheiten angeschrieben und müssen die geforderten Unterlagen einreichen bis spätestens zum

 

15.05.2026.

 

Danach wird von der Verwaltung die Bepunktungsreihenfolge ermittelt und das Ergebnis in der nächsten Gemeinderatssitzung im nichtöffentlichen Teil beschlossen.

 

Bei weitergehenden Fragen zum Erbbaurechtsmodell und der Vergabe im Ulmenweg steht Ihnen Frau Göbel unter der Telefonnummer 08031/ 7223-31 oder 31@stephanskirchen.de gerne zur Verfügung.

Die Gemeinde Stephanskirchen ist bemüht, einen gesunden Mix aus verschiedenen Gewerbebetrieben anzusiedeln und zu erhalten. Hierzu stehen unterschiedliche Gewerbegebiete zur Verfügung. Die nachfolgende Liste enthält die uns bekannten freien Gewerbegrundstücke, sowie Leerstände in gewerblich nutzbaren Gebäuden. Erfasst sind sowohl Kauf- wie auch Mietobjekte. Nähere Informationen zu den einzelnen Flächen und Gebäuden stehen unten auf dieser Seite als PDF-Dokument zum Download bereit.

Wenn Sie noch baurechtliche Fragen zu den einzelnen Flächen und Objekten haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Für Kauf- oder Mietverhandlungen wenden Sie sich bitte direkt an den angegebenen Eigentümer.

Öffnungszeiten

Zu den folgenden Zeiten hat unsere Verwaltung geöffnet: 

Montag

08:00 - 12:00 Uhr
und 14:00 - 18:00 Uhr

Dienstag

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Mittwoch

08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag

08:00 - 12:00 Uhr
und 14:00 - 16:00 Uhr

Freitag

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